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Kärntner Heimgesetz


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die
vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der
Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die
entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des
gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere
Wohnheime für alte Menschen nach § 32 Abs 2 lit e des
Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder
sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime
und Pflegestationen (§ 32 Abs 2 lit c und f des Sozialhilfegesetzes
1981, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom
Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch
zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für
Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von
ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende
Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der
Aufnahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
a) auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in
ihrer jeweils geltenden Fassung;
b) wenn in Familien Hilfsbedürftige bis zum dritten Grad (§ 3 Abs
7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996) durch Verwandte oder
Verschwägerte gepflegt werden.

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen,
wie insbesondere die des Ärztegesetzes, BGBl Nr 169/1998, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 91/2002, des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, des MTD-Gesetzes, BGBl Nr 460/1992,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, des
Hebammengesetzes, BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl I Nr 94/2002, des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr
361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001 und
des Arzneimittelgesetzes, BGBl Nr 195/1983, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, nicht berührt.


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