Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 5. Abschnitt
§11 Ermessensregelung Abweichungen von den obigen Bestimmungen können seitens der
Behörde bei Vorlage entsprechend begründeter
Sachverständigengutachten – allenfalls ergänzender
Auflagepunkte – bewilligt werden.
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