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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


4. Abschnitt: Personelle Voraussetzungen

§10 Personalschlüssel
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für
schwerstbehinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und
für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuer
vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen
vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtbetreueranzahl im
Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen
festzulegen.

(2) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, für
psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen ist pro
Gruppe ein Betreuer vorzusehen. In Schwerstbehindertengruppen
sind zwei Betreuer vorzusehen.


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