Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 4. Abschnitt: Personelle Voraussetzungen
§9 Qualifikation des Personals (1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf und einer speziellen
Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige
Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.
2. Betreuer müssen die Ausbildung zum
Behindertenfachbetreuer absolviert haben. Bei Bedarf
sind auch diplomiertes Pflegepersonal bzw.
Pflegehelfer einzusetzen.
(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf und einer speziellen
Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige
Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.
2. Betreuer müssen die Ausbildung zum
Behindertenfachbetreuer absolviert haben, wobei auch
handwerkliche Facharbeiter mit einer solchen
Zusatzausbildung beschäftigt werden können. Bei
Nichtvorliegen der Ausbildung zum
Behindertenfachbetreuer ist diese binnen fünf Jahren
nachzuholen. Bei Bedarf ist auch diplomiertes
Pflegepersonal bzw. Pflegehelfer einzusetzen.
(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf, einer speziellen
Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder
und einer speziellen Leiterausbildung eine
ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und
persönlich geeignet sein.
2. Betreuer müssen die Ausbildung entweder als
psychiatrischer Krankenpfleger, als
Behindertenfachbetreuer oder in einem sonstigen
einschlägigen Sozialberuf absolviert haben. Falls
psychopathologische Krankheitsbilder nicht
Bestandteil der Ausbildung waren, ist darüber eine
Zusatzausbildung zu absolvieren.
(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf, einer speziellen
Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder
und einer speziellen Leiterausbildung eine
ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und
persönlich geeignet sein.
2. Betreuer können psychiatrische Krankenpfleger,
Behindertenfachbetreuer oder handwerkliche
Facharbeiter mit Zusatzausbildung für
psychopathologische Krankheitsbilder sein. Bei
Nichtvorliegen einer solchen Zusatzausbildung ist
diese binnen fünf Jahren nachzuholen.
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