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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


3. Abschnitt: Gruppengrößen

§8 Wohnheime
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für
psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll
die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut
werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht
übersteigen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt
werden.


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