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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


3. Abschnitt: Gruppengrößen

§7 Tagesheime
(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen und für
psychisch kranke Personen soll die maximale Gruppengröße acht
Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden,
soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht
übersteigen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt
werden.


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