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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


2. Abschnitt: Bauliche Voraussetzungen

§6 Tagesheime
(1) Pro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein.
Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person,
die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie
entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung
steht.

(2) In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken installiert
sein.

(3) Jedes Tagesheim hat eine erforderliche Anzahl an WC’s
aufzuweisen, wobei diese nach Geschlechtern zu trennen sind
sowie eines davon rollstuhlgerecht sein muss. Des Weiteren hat
jedes Tagesheim ein Personal-WC aufzuweisen.

(4) In jedem Tagesheim ist ein rollstuhlgerechter Waschraum
mit Dusche einzurichten.

(5) Es ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten
ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.

(6) Dem Bedarf entsprechende Lagerräumlichkeiten sind
vorzusehen.

(7) Jedes Tagesheim hat eine Haushaltsküche, die allenfalls
auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen.

(8) Es sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe
vorzusehen.


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