Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Bauliche Voraussetzungen
§4 Wohnheime (1)Die Mindestgröße von Zimmern hat
1. bei Einbettzimmern 15 m² und
2. bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,
wobei Nebenräume, wie z.B. Sanitärräume, auf diese Fläche
nicht anzurechnen sind. Zimmer, die für mehr als zwei Personen
dienen, sind nicht zulässig.
(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit
Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.
(3) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohner
jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen,
einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohner
die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem
Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.
(4) In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.
(5) Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein
Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens
2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch
als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.
(6) Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene
Aktivitäten, wie z.B. Basteln, vorzusehen.
(7) Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne
vorzusehen.
(8) Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren
– Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
(9) Jede Einrichtung hat mindestens einen Wasch- und
Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird
und keine Fremdreinigung erfolgt.
(10) Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen
im Notfall von außen zu öffnen sein.
(11) Aufenthaltsräume und Bewohnerzimmer haben jeweils
zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe
maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die
Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel
ein Gitter zu erfolgen.
(12) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die
Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(13) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen
Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.
In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.
(14) Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet
werden.
(15) Jede Einrichtung hat ein Besucher-WC aufzuweisen.
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