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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz

§48 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung
gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern
einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.


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