home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


2. Abschnitt: Bauliche Voraussetzungen

§3 Grundvoraussetzungen für Wohnheime und Tagesheimstätten
(1) Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße
Erfüllung des Heimbetriebes erforderliche Anzahl von
Dienstzimmern müssen auch für Personalbesprechungen, ärztliche
Untersuchungen und Therapien verwendbar sein. In einem
Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu
installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen
Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das
Personal aufzuweisen.
(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens
ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar
sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören
Dritter benutzt werden kann.

(4)Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und
Verkehrsflächen müssen rutschfest sein. Des Weiteren müssen
diese nach den entsprechenden Ö-Normen B1 – (schwer brennbar)
und Q1 – (schwach qualmend) ausgeführt sein.

(5) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen
innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben,
die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Treppen sind an beiden Seiten mit umfassbaren, festen
Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen
ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen
möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten
Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die Eingangsebene der von Heimbewohnern benutzten
Gebäude einer Einrichtung muss von der öffentlichen
Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muss
beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu
schaffen:
1. ausreichende Bedienbarkeit von Liften;
2. ausreichende Bedienbarkeit der Lichtschalter;
3. ausreichende Bedienbarkeit sonstiger technischer
Einrichtungen;
4. Tische, die von Betreuern benutzt werden, haben eine
Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, eine Weite von
mindestens 65 cm und eine Gesamthöhe von mindestens
74 cm aufzuweisen;
5. geeignete Höhe von Beschlägen;
6. keine Türschwellen;
7. geeignete Türbreiten.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch-
und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten
Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.


zurück