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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


1. Abschnitt: Allgemeines

§2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich
der baulichen Voraussetzungen nur bei Neu-, Zu- und Umbauten
Anwendung.
(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die
Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende
Einrichtungen anzuwenden.

(3) Bei bereits bestehenden Einrichtungen, für die die
gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung bis zum
jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben waren, die jedoch aufgrund
einer Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland betrieben
werden, können die baulichen Voraussetzungen nach dieser
Verordnung unter Einholung entsprechend begründeter
Sachverständigengutachten nachgesehen werden.

(4) Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 40 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 und für ambulante
Dienste im Sinne des § 34 Abs. 2 dieses Gesetzes, sind die von
der Burgenländischen Landesregierung erlassenen „Richtlinien
zur Durchführung professioneller Pflege- und
Betreuungsdienste“ anzuwenden.


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