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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000


1. Abschnitt: Allgemeines

§1 Arten der Einrichtungen
Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:
1. Wohnheime für geistig behinderte Menschen,
2. Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,
3. Wohnheime für psychisch kranke Menschen,
4. Wohnheime für suchtkranke Menschen,
5. Tagesheime für geistig behinderte Menschen,
6. Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,
7. Tagesheime für psychisch kranke Menschen,
8. Tagesheime für suchtkranke Menschen.


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