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Burgenländische Behindertenhilfeverordnung




§2 [orthopädische und andere Hilfsmittel]
Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für
Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit
1. Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von
Körperteilen;
2. orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der
Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und
3. notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch
Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren.


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