Burgenländische Behindertenhilfeverordnung
§1 [Definition von Leiden und Gebreichen i.S.v. § 18 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000] Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:
1. nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der
Organe und Organsysteme:
a) Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen
oder Sinnesorgane;
b) angeborene Missbildungen und Störungen;
c) Folgezustände nach Erkrankungen, Unfällen und
Verletzungen.
2. nachstehende dauernde geistige und psychische Störungen:
a) Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen
(wie z.B. Anfallskrankheiten, Minderbegabung, etc.);
b) Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten (wie
z.B. Süchte, Psychosen, etc.);
c) angeborene intellektuelle Minderbegabung.
zurück
|