Burgenländische Behindertenhilfeverordnung
§5 [jährliche Anpassung der Förderung] Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die
Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1, das Kaufpreislimit nach § 4 Abs. 1
Z 5 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge)
nach § 4 Abs. 2 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des
Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so
errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.
zurück
|