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Burgenländische Behindertenhilfeverordnung




§5 [jährliche Anpassung der Förderung]
Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die
Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1, das Kaufpreislimit nach § 4 Abs. 1
Z 5 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge)
nach § 4 Abs. 2 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des
Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so
errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.


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