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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


5 Abschnitt

§26 Ermessensregelung
Geringfügige Abweichungen von den obigen Bestimmungen können,
bei Wahrung der Zielsetzung des § 1 des Burgenländischen Altenwohn-
und Pflegeheimgesetzes, seitens der Behörde bei Vorlage entsprechend
begründeter Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung
ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden.


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