Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 5 Abschnitt
§26 Ermessensregelung Geringfügige Abweichungen von den obigen Bestimmungen können,
bei Wahrung der Zielsetzung des § 1 des Burgenländischen Altenwohn-
und Pflegeheimgesetzes, seitens der Behörde bei Vorlage entsprechend
begründeter Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung
ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden.
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