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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


4. Abschnitt: Personelle Erfordernisse für Altenwohn- und Pflegeheime

§25 Personalschlüssel
Das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und
der Qualifikation des Pflegepersonals wird wie folgt festgelegt:
1. Personalbedarf:
a) Tagdienst =
belegte Betten x Pflegeminuten x Wochenfaktor (= 6,3)
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Wochenarbeitszeit in Minuten minus 20 % Arbeitsausfall
b) Nachdienst =
Anzahl der Nachtdienste x Arbeitsstunden
x Arbeitstage pro Woche
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Wochenarbeitszeit in Stunden minus 20 % Arbeitsausfall
2. Mindestanzahl an Pflegeminuten pro Tag:
2.1. Bewohner, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den
Pflgegeldgesetzen haben:
0 Minuten
2.2. Bewohner, die Anspruch auf Pflegegeld nach den
Pflegegeldgesetzen haben:
a) Selbständige/nur Grundversorgung:
20 Minuten
b) Bewohner mit geringem Pflegeaufwand:
40 Minuten
c) Pflegeabhängige: 80 Minuten
3. In Altenwohnheimen, bei denen die überwiegende nächtliche
Anwesenheit des zumindest als Heimhelfer ausgebildeten
Heimbetreibers oder seiner ebenfalls zumindest als Heimhelfer
ausgebildeter Angehörigen gewährleistet ist und in denen nicht mehr
als 15 Personen betreut werden, hat bei der Berechnung des
Personalschlüssels der Nachtdienst in einem Ausmaß von acht Stunden
außer Betracht zu bleiben.
4. Das Verhältnis zwischen diplomiertem Personal und Pflegehelfern
hat sich in Heimen mit überwiegend pflegeintensiven Patienten dem
Verhältnis 50 % : 50 % weitestgehend anzunähern.


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