Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz
§47 Übergang von Rechtsansprüchen (1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt
wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen
Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes
bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken,
dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der
Sozialhilfe übergeht.
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden,
als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht
gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder
ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim
Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in
der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs
Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der
Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine
Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.
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