Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 4. Abschnitt: Personelle Erfordernisse für Altenwohn- und Pflegeheime
§24 Ausnahmeregelungen Ausnahmen betreffend die Qualifikation der fachlichen Leitung
der Einrichtung dürfen im Rahmen des jeweiligen
Bewilligungsbescheides bewilligt werden, falls die Abdeckung der
personellen Notwendigkeit durch Angehörige anderer qualifizierter
Gesundheitsberufe (z.B. Ärzte, Hebammen, etc.) gegeben ist, wobei
eine solche Ausnahme nur bei Einrichtungen, die nicht mehr als 15
Heimbewohner betreuen und in denen ein besonderer Pflegebedarf nicht
vorliegt - allenfalls unter Setzung entsprechender Auflagen -
bewilligt werden kann.
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