Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 4. Abschnitt: Personelle Erfordernisse für Altenwohn- und Pflegeheime
§23 Anwesenheitspflicht (1) In Altenwohnheimen ist die ständige Anwesenheit zumindest
einer Pflegeperson mit der Qualifikation eines Pflegehelfers (einer
Pflegehelferin) erforderlich. Falls Insulinpflichtige untergebracht
sind, muß die Zusatzschulung "Diabetes/Insulin" gemäß § 25 ff der
Pflegehelfer-Verordnung, BGBl. Nr. 175/1991, gegeben sein. Bei
Einrichtungen, bei denen die bewilligte Bettenanzahl 15 Betten nicht
übersteigt, kann mit Zustimmung der fachlichen Leitung der
Einrichtung der Nacht- und Wochenenddienst unter der Voraussetzung,
daß keine Personen untergebracht sind, die einer periodischen
Pflegeleistung bedürfen (z.B. insulinpflichtige Diabetiker) auch
durch Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer absolviert haben,
ausgeübt werden.
(2) In Pflegeheimen ist durch die fachliche Leitung der Einrichtung
die Anwesenheit diplomierter Pflegepersonen nach Bedarf festzulegen.
Ist die ständige Anwesenheit einer diplomierten Pflegeperson nicht
gegeben, so hat zumindest ein/e Pflegehelfer/in Dienst zu versehen.
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen muß die durch fachlich
qualifizierte Personen zu erfolgende Vertretung der fachlichen
Leitung (insbesondere im Hinblick auf Urlaub, Krankenstände, etc.)
gewährleistet sein.
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