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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


4. Abschnitt: Personelle Erfordernisse für Altenwohn- und Pflegeheime

§22 Qualifikation des Personals
(1) Im Rahmen der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner
dürfen, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 letzter Satz,
ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonal und
ausgebildete Pflegehelfer/innen verwendet werden.
(2) Der Heimleitung obliegen die wirtschaftlichen Belange sowie
Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung der Einrichtung. Die
Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche
Angelegenheiten, die mit der Betreuung der Heimbewohner verbunden
sind. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal
wahrzunehmen. Ab 30 Heimbewohnern ist dabei die Sonderausbildung für
leitendes Krankenpflegepersonal erforderlich.


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