Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 3. Abschnitt: Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen
§21 Heizungsanlagen Zur Gewährleistung des effizienten Einsatzes von
Heizungsanlagen sind diese zumindest einmal jährlich nachweislich
einer technischen Betriebsprüfung zu unterziehen.
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