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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


3. Abschnitt: Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen

§20 Allgemeines
Beim Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen sind die
Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, LGBl. Nr. 55/1995,
maßgebend.


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