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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§19 Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von Heimbewohnern benutzten Gebäude
einer Einrichtung muß von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos
erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.


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