Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§19 Gebäudezugänge Die Eingangsebene der von Heimbewohnern benutzten Gebäude
einer Einrichtung muß von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos
erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.
zurück
|