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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§18 Beleuchtung
1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeiten zu bedienen
sein.
(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die
Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum
Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen
Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.


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