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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§17 Lift
Pflegeheimen, die, einschließlich des Erdgeschoßes, über mehr
als zwei Etagen verfügen, müssen mit einem Lift, der zum Transport
der betreuten Personen geeignet ist, ausgestattet sein.


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