Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§17 Lift Pflegeheimen, die, einschließlich des Erdgeschoßes, über mehr
als zwei Etagen verfügen, müssen mit einem Lift, der zum Transport
der betreuten Personen geeignet ist, ausgestattet sein.
zurück
|