Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§16 Flure und Treppen (1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen
innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die
zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den
Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägrige Bewohner
transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit umfassenden, festen
Handläufen zu versehen.
zurück
|