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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§15 Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und
Verkehrsflächen müssen rutschfest sein. Desweiteren müssen diese nach
den entsprechnedne Ö-Normen B1 - (schwer brennbar) und Q1 - (schwach
qualmend) ausgeführt sein.


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