Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§15 Fußböden Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und
Verkehrsflächen müssen rutschfest sein. Desweiteren müssen diese nach
den entsprechnedne Ö-Normen B1 - (schwer brennbar) und Q1 - (schwach
qualmend) ausgeführt sein.
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