home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz

§46 Ersatz durch Geschenknehmer
Hat der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der
Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert
von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte
verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens
entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist
der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger
die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des
Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung
übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das
geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden
sind, zu ersetzen. Dies gilt auch für Schenkungen auf den
Todesfall. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem
Geschenknehmer (Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr
als drei Jahre vergangen sind.
Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die
Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).


zurück