Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§14 Fernsprecher In jeder Einrichtung muß in jedem Gebäude mindestens ein
Fernsprecher vorhanden sein, über den Bewohner erreichbar sind und
der von nicht bettlägrigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt
werden kann.
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