Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§13 Zugänge (1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von
außen zu öffnen sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den
Pflegeplätzen zu breit sein, daß durch sie bettlägrige Bewohner
transportiert werden können.
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