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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§12 Sanitärräume für Personal
Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten
erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal zu enthalten.


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