Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§12 Sanitärräume für Personal Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten
erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal zu enthalten.
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