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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§11 Wasch- und Trockenraum
Jede Einrichtung hat mindestens einen Wasch- und Trockenraum
aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine
Fremdreinigung erfolgt.


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