Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§11 Wasch- und Trockenraum Jede Einrichtung hat mindestens einen Wasch- und Trockenraum
aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine
Fremdreinigung erfolgt.
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