Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§10 Fäkalraum Jede Einrichtung muß mindestens einen Fäkalraum zum Ausguß
und zur Reinigung der Leibschüsseln aufweisen. Dieser kann auch mit
dem Raum gemäß § 9 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.
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