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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§10 Fäkalraum
Jede Einrichtung muß mindestens einen Fäkalraum zum Ausguß
und zur Reinigung der Leibschüsseln aufweisen. Dieser kann auch mit
dem Raum gemäß § 9 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.


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