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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§9 Lagerung und Schmutzwäsche
Jede Einrichtung muß mindestens einen - gut belüftbaren - Raum
für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.


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