Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§9 Lagerung und Schmutzwäsche Jede Einrichtung muß mindestens einen - gut belüftbaren - Raum
für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
zurück
|