Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§8 Abstellraum Jede Einrichtung muß mindestens einen Abstellraum für Geräte,
Pflegeutensilien etc. aufweisen.
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