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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§7 Teeküche
Jede Einrichtung muß mindestens eine Teeküche aufweisen.
Soferne in einer eigenen Küche gekocht wird, kann die Teeküche auch
in diese eingegliedert sein.


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