Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§7 Teeküche Jede Einrichtung muß mindestens eine Teeküche aufweisen.
Soferne in einer eigenen Küche gekocht wird, kann die Teeküche auch
in diese eingegliedert sein.
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