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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§6 Küche
Falls die Speisezubereitung im eigenen Küchenbetrieb erfolgt,
muß die Küche den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen und der vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrolle durch die
Lebensmittelaufsichtsorgane zugeführt werden.


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