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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§5 Badezimmer
(1) Jede Einrichtung hat pro jeweils vier Einrichtungsbewohner
eine rollstuhlgerechte Dusche sowie ein rollstuhlgerechtes WC
vorzusehen. Diese sind den einzelnen Zimmern räumlich derart
zuzuordnen, daß eine problemlose Benutzung durch die
Einrichtungsbewohner gewährleistet ist.
(2) Jede Einrichtung muß die für die zweckentsprechende Betreuung
der Heimbewohner erforderliche Anzahl von Badezimmern aufweisen.
Diese sind mit unterfahrbaren pneumatischen Badewannen oder mit
Badeliftern auszustatten. Badewannen haben jedenfalls von zwei Längs-
und einer Stirnseite zugänglich zu sein.


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