Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz
§45 Ersatz durch Dritte (1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des
Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine
Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.
(2) Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß
§ 19 Z 3, 7 und 8 sind durch den Bezieher der Familienbeihilfe
jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbeitrages gemäß § 8 Abs. 2 und 4
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2002, zuzüglich des
Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
10/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2003 zu leisten.
(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser
wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem
Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre
oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
(4) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen,
soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem
Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(5) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante
Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der
Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so
sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(6) § 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
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