Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime
§4 Gemeinschaftsraum (1) Jede Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum
von 20 m2 Nutzfläche aufweisen. In Einrichtungen mit mehr als 20
Heimbewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Heimbewohner
zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Abs. 1 sind Speiseräume, in
sachlich begründeten Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und
Flure, insbesondere Wohnflure, anzurechnen. Treppen, sonstige
Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden dabei nicht
berücksichtigt.
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