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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§3 Dienstzimmer
Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße Erfüllung des
Heimbetriebes erforderliche Anzahl von Dientzimmern aufzuweisen. Die
Dienstzimmer müssen auch für ärztliche Untersuchungen verwendbar
sein. In diesen ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu
installieren.


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