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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung


1. Abschnitt: Größe, Einrichtung und Ausstattung der Zimmer

§2 Einrichtung und Ausstattung der Zimmer
(1) In jedem Zimmer ist eine Waschgelegenheit vorzusehen.
(2) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohner jedenfalls
einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen und einen Sessel zu
umfassen. Desweiteren hat je Zimmer ein Tisch mit einer Unterfahrhöhe
von mindestens 70 cm, einer Weite von mindestens 65 cm und einer
Gesamthöhe von mindestens 74 cm (rollstuhlgerecht) zur Verfügung zu
stehen. Die Mindesttischgröße beträgt
1. für von einem bis zwei Heimbewohnern belegte Zimmer 0,8 m2 und
2. für von drei bis vier Heimbewohnern belegte Zimmer 1 m2.
(3) Jedes Zimmer darf höchstens von vier Heimbewohnern belegt
werden.


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