Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 1. Abschnitt: Größe, Einrichtung und Ausstattung der Zimmer
§1 Zimmergröße (1) Die Mindestgröße von Zimmern in Altenwohn- und
Pflegeheimen (im folgenden kurz Einrichtungen genannt) hat
1. bei Einbettzimmern 15 m2;
2. bei Zweitbettzimmern 20 m2 und
3. bei Mehrbettzimmern pro zusätzlichem Bett jeweils weitere 5
m2 zu betragen.
(2) Nebenräume, wie z.B. Sanitärräume, sind auf diese Fläche nicht
anzurechnen.
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