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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§17 Vorschriften für bestehende Heime; Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen
gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes gelten als im
Sinne dieses Gesetzes erteilt. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
ein Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt, das einer Bewilligung gemäß
§ 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes bedarf und über eine
solche noch nicht verfügt, hat innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligungen gemäß § 11 und §
12 anzusuchen oder gegebenenfalls eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 zu
erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Altenwohn- oder
Pflegeheim betreibt, das bei Inbetriebnahme einer Bewilligung gemäß §
26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes nicht bedurfte, hat
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um
Bewilligung gemäß § 11 anzusuchen und spätestens innerhalb von vier
Jahren nach Rechtskraft dieser Bewilligung allenfalls vorgeschriebene
Auflagen zu erfüllen und um Bewilligung gemäß § 12 anzusuchen. Bis
zum Abschluß dieser Verfahren ist die Weiterführung im bisherigen
Umfang zulässig.
(2) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren, die die Errichtung oder den Betrieb von Altenwohn- oder
Pflegeheimen im Sinne des § 1 zum Gegenstand haben, sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.


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