Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§16 Strafbestimmungen (1) Wer ein Altenwohn- oder Pflegeheim
1. ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung oder
2. ohne vorherige Anzeige oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis 2.200 Euro zu
bestrafen.
(2) Wer als Heimträger, ohne einen Tatbestand des Abs. 1 zu
erfüllen,
1. einen Vertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 3
Abs. 6 und 7 entspricht;
2. in einem Altenwohn- oder Pflegeheim nicht die erforderliche
Personalausstattung sicherstellt (§ 4);
3. ärztliche Behandlung und Betreuung nicht in angemessener Zeit
ermöglicht (§ 5);
4. eine unvollständige oder unrichtige Pflegedokumentation führt (§
6);
5. die baulichen und technischen Anforderungen für Neu-, Zu- und
Umbauten nicht einhält (§ 7);
6. die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 8; strafbar ist auch
das im Heim beschäftigte Personal)
7. der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten
nicht nachkommt (§ 10) oder
8. Bescheidauflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde
weiterhin nicht erfüllt (§ 15 Abs. 4),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, mit einer Geldstrafe von 220 Euro bis 730 Euro zu bestrafen.
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