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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen

§15 Aufsicht
(1) Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
und Bescheide obliegt für Einrichtungen im Sinne des § 13 der
Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind,
ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1
erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die
erforderlichen Unterlagen (z.B. Pflegedokumentation,
Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Der Zutritt ist in
begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Heimleitung
auszuweisen.
(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, daß Bescheidauflagen nicht
fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem
Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner auf Kosten des
Heimträgers von der Landesregierung zu treffen.
(5) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn-
oder Pflegeheimes (§ 12), daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen
nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.


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