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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen

§14 Entzug der Bewilligung; Untersagung der Weiterführung des Betriebes
(1) Die Betriebsbewilligung gemäß § 12 ist zu entziehen,
wenn
1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung
maßgeblich waren, weggefallen sind, oder
2. festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben oder
3. Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden,
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist
oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung
der Menschenwürde entsteht.
(2) Die Weiterführung des Betriebes von Einrichtungen im Sinne des
§ 13 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen, die früher für die
Nichtuntersagung (§ 13 Abs. 2 und 3) maßgeblich waren, weggefallen
sind und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist
oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung
der Menschenwürde entsteht.


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