Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen
§13 Kleineinrichtungen (1) Altenwohn- oder Pflegeheime, in denen weniger als vier
Personen untergebracht sind und betreut werden, unterliegen den
allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit, als die §§ 1, 2, 3
Abs. 4 bis 8, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 15 Abs. 1 bis 3 anzuwenden sind.
(2) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise
Betriebseinstellung einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
der vorherigen Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei diese
Anzeige jedenfalls Angaben über Art und Umfang der Betreuung zu
enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme des
Betriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn die Einrichtung einen den
in Abs. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betrieb
nicht erwarten läßt oder Bedenken gegen die Verläßlichkeit des
Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen.
(3) Erfolgt binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß
Abs. 2 keine Untersagung oder erklärt die Bezirksverwaltungsbehörde
schon früher, daß sie die Aufnahme des Betriebes der Einrichtung
nicht untersage, so kann die Einrichtung ihren Betrieb aufnehmen;
dabei ist § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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