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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen

§12 Betriebsbewilligung
(1) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder
teilweise Betriebseinstellung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes
bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter
Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn
1. die im Bescheid gemäß § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen
erfüllt sind,
2. die notwendige Anzahl und Qualifikation des vorgesehenen
Pflegepersonals gegeben ist sowie
3. eine verantwortliche Pflegedienstleitung sowie die zur Betreuung
und Pflege der Heimbewohner erforderlichen Einrichtungen und
Hilfsmittel zur Verfügung stehen.


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